Rechtsprechung
VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 9 K 12.01464 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Duldungsanordnung, Unzulässigkeit wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beseitigung eines Foliensilos auf einem Privatgrundstück
- rewis.io
Fortsetzungsfeststellungsklage, Duldungsanordnung, Ersatzvornahme, Eilantrag, fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- VG Ansbach, 07.09.2011 - AN 15 K 11.01010
Wasserrechtliche Einzelfallanordnung zur Beseitigung eines Foliensilos mit …
Auszug aus VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 9 K 12.01464
Der hiergegen erhobene Eilantrag und die Klage (letztere gegen Nr. 1 und 6 des Bescheides sowie gegen die Entscheidung über Gebühren und Kosten) blieben ohne Erfolg (Beschluss des VG Ansbach vom 20. Juni 2011, AN 15 S 11.01009 und Urteil vom 7. September 2011, AN 15 K 11.01010).Das Gericht verweist im Übrigen auf das Urteil vom 7. September 2011 (AN 15 K 11.01010), in dem entschieden wurde, dass der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2011, mit dem Frau ... verpflichtet wurde, das Foliensilo zu entfernen oder entfernen zu lassen rechtmäßig ist (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG).
- VGH Bayern, 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555
Erledigung vor Klageerhebung; Fortsetzungsfeststellungsklage; …
Auszug aus VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 9 K 12.01464
Erledigt sich - wie im vorliegenden Fall - der streitgegenständliche Verwaltungsakt vor Klageerhebung, kann auch die ernstliche Absicht, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, kein schützenswertes Feststellungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 14 C 14/96 - juris; BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555 - juris;… Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 113, Rn. 136).Anhaltspunkte für das Vorliegen eines diskriminierenden Grundrechtseingriffes sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555 - juris).
- VG Ansbach, 09.11.2011 - AN 15 K 11.01798
Erneute Androhung einer Ersatzvornahme zur Entfernung eines Foliensilos
Auszug aus VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 9 K 12.01464
Die Klage wurde mit Urteil vom 9. November 2011 abgewiesen (AN 15 K 11.01798).
- VG Ansbach, 05.10.2011 - AN 15 S 11.01797
Verwaltungsvollstreckung: Androhung der Ersatzvornahme - Beseitigung eines …
Auszug aus VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 9 K 12.01464
Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des VG Ansbach vom 5. Oktober 2011 abgelehnt (AN 15 S 11.01797), weil nach summarischer Prüfung zu Recht die Ersatzvornahme angedroht worden war. - BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 108.89
Rechtsschutzgarantie - Verpflichtung zur Sachentscheidung - …
Auszug aus VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 9 K 12.01464
Voraussetzung hierfür wäre die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht ( BVerwG, U.v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360; BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 22 BV 11.1307 - juris;… U.v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - juris Rn. 43). - VG Ansbach, 20.06.2011 - AN 15 S 11.01009
Wasserrechtliche Einzelfallanordnung zur Beseitigung eines Foliensilos; …
Auszug aus VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 9 K 12.01464
Der hiergegen erhobene Eilantrag und die Klage (letztere gegen Nr. 1 und 6 des Bescheides sowie gegen die Entscheidung über Gebühren und Kosten) blieben ohne Erfolg (Beschluss des VG Ansbach vom 20. Juni 2011, AN 15 S 11.01009 und Urteil vom 7. September 2011, AN 15 K 11.01010). - VGH Bayern, 25.02.2013 - 22 B 11.2587
Gewerberechtliche Zulassungsentscheidung; Volksfest; Autoscooter; Ausschluss …
Auszug aus VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 9 K 12.01464
Voraussetzung hierfür wäre die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht ( BVerwG, U.v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360; BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 22 BV 11.1307 - juris; U.v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - juris Rn. 43). - VGH Bayern, 14.11.2013 - 22 BV 11.1307
Gentechnikrecht: Beseitigungsanordnung für Maispflanzen rechtmäßig
Auszug aus VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 9 K 12.01464
Voraussetzung hierfür wäre die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht ( BVerwG, U.v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360; BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 22 BV 11.1307 - juris;… U.v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - juris Rn. 43). - VGH Bayern, 16.08.2012 - 8 CE 11.2759
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 …
Auszug aus VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 9 K 12.01464
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2012 zurückgewiesen (8 CE 11.2759).
- VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 9 K 15.00665
Herausgabe des Erlöses bei Ersatzvornahme
Die Klägerin erhob zudem am 21. November 2011 Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 14. Oktober 2011, die zunächst unter dem Aktenzeichen AN 9 K 11.02158 und im Folgenden unter dem Aktenzeichen AN 9 K 12.01464 geführt wurde.Die Klägerin sei auch richtige Adressatin des Bescheids, ihre Eigentümerstellung sei lange streitig gewesen, sei aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 in dem Verfahren AN 9 K 12.01464 abschließend geklärt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakten, der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Verfahren AN 9 K 12.01464, AN 9 K 11.02158, AN 9 E 11.02026, AN 15 S. 11.01797, AN 15 K 11.01798, AN 15 S. 11.01009 und AN 15 K 11.01010 und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die Klägerin hat bereits in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren AN 9 K 12.01464 vorgetragen, dass sie das Foliensilo vom Landwirtschaftsbetrieb ... erworben habe, und dies wurde vom Beklagten jedenfalls bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 2. April 2015 nicht mehr in Zweifel gezogen, sodass die Kammer sich diesbezüglich im Rahmen ihres Amtsermittlungsgrundsatzes zu keinen weitergehenden Ermittlungen veranlasst sehen musste.